Lohnforderungen | Personalrecht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A._____ wurde mit öffentlich-rechtlichem Dienstvertrag, beginnend per 1. August 2009, als Schulleiterin mit einem Arbeitspensum von 55 % in der Gemeinde X._____ angestellt. Ihre Besoldung erfolgte aufgrund des kan- tonalen Besoldungssystems (Lohnklasse 19, Stufe 16). Auf den 1. Januar 2013 wurde A._____ im Rahmen des jährlichen Stufenanstieges in die Lohnklasse 19, Stufe 20, eingereiht. Bei einem Vollpensum hätte dies ei- nem Jahreslohn von Fr. 134'342 entsprochen.
E. 2 Am 18. Februar 2013 beschloss der Gemeindevorstand X._____, die Leh- rerlöhne 1:1 (ohne Stufenerhöhung) gemäss Gehaltstabelle für die Volks- schul- und Kindergartenlehrpersonen zu überführen. Der Entscheid über die Überführung des Lohnes für die Schulleitung wurde zurückgestellt.
E. 3 Am 9. April 2013 beschloss der Gemeindevorstand die Überführung der Schulleitung in die Gehaltstabelle für die Volksschule und Kindergarten- lehrpersonen (Schulleitung) mit Einreihung von A._____ in die Lohnstufe 15 per 1. August 2013 und voraussichtlicher Stufenerhöhung in die Lohn- stufe 16 per 1. August 2014. Weitere Stufenerhöhungen in den Folgejah- ren würden nicht gewährt. Das Verfügte wurde mit der Argumentation des Schulrates und der internen Lohngerechtigkeit gegenüber den übrigen Gemeindeangestellten begründet.
E. 4 Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (recte Klage) vom 6. Mai 2013 mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 9. April 2013 sei aufzuhe- ben und es sei der Jahreslohn der Beschwerdeführerin für das Schul- jahr 2013/14 stufengerecht in Lohnstufe 20 der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen zu überführen.
2. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwer- deführerin ab 1. August 2013 einen Jahreslohn von Fr. 81'457.20 (55 Stellenprozent) auszurichten.
- 3 -
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegne- rin. A._____ hält die von der Gemeinde X._____ vorgenommene Überführung des Schulleitungslohnes sowie die Verweigerung weiterer Stufener- höhungen für die Folgejahre für gesetzeswidrig. Richtig wäre nach ihrer Ansicht eine Überführung für das Schuljahr 2013/14 stufengerecht in die Lohnstufe 20 der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehr- personen des Kantonalen Amtes für Volksschule und Sport, was einem Jahreslohn ab dem Schuljahr 2013/14 von Fr. 81'457.20 (bei 55 Stellen- prozenten) entspricht. Weiter müssten ihr für die Folgejahre Lohnstufen- erhöhungen gemäss Art. 66 SchulG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 SchulV gewährt werden.
E. 5 In der Vernehmlassung beantragt die Gemeinde am 13. Juni 2013 fol- gendes:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich ge- setzliche MWSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht der Gemeinde fallen Schulleiter nicht unter die Regelungen, welche für Lehrpersonen bestimmt sind. Damit gelten für Schulleitungen nur diejenigen Gesetzesbestimmungen im SchulG, welche sich ausdrück- lich auf sie beziehen. Fehlten solche spezifischen Regelungen, komme Art. 56 Abs. 3 SchulG zur Anwendung, wonach die Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber regelten und subsidiär die personal- rechtlichen Bestimmungen des Kantons zur Anwendung kämen. Den Gemeinden komme somit ein Wahlrecht zu, die Schulleitung unter Berücksichtigung des Mindestlohnes gemäss Art. 66 Abs. 3 SchulG im bisherigen kantonalen Besoldungssystem zu belassen oder in die Ge-
- 4 - halts-tabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen zu über- führen. Die Gemeinde habe sich ursprünglich für Ersteres entschieden. In Bezug auf die Lohnentwicklung enthalte Art. 61 Abs. 2 SchulV ebenfalls ein Wahlrecht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips sei nicht gegeben, da Art. 56 SchulG ja gerade zwischen Lehrpersonen und Schul- leitung differenziere. In der politischen Debatte sei auch nur eine Anpas- sung der Lehrerlöhne angestrebt worden, deren Ausgangslage eine ande- re war als der Lohn für die Schulleitungen. Eine Zuordnung wie sie A._____ beantragt, hätte zur Folge, dass sie praktisch die höchstbezahlte Angestellte der Gemeinde X._____ wäre, was neben der finanziellen Zu- satzbelastung für die Gemeinde auch zu stossenden Lohnunterschieden innerhalb der Kaderangestellten in der Gemeinde führen würde.
E. 6 In der Replik vom 8. August 2013 und der Duplik vom 11. September 2013 vertieften die Parteien nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte.
E. 7 Bereits mit Verfügung vom 17. Juni 2013 hatte der Instruktionsrichter der Beschwerde (recte Klage) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E. 8 Am 16. September 2013 verlangte der Instruktionsrichter bei den Ge- meinden Y._____ und Z._____ noch Angaben zur Höhe und Einreihung der Schulleiterlöhne ein. Am 19. September bzw. 8. Oktober 2013 gingen diese Auskünfte beim Gericht ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht zu entscheiden, ob das streitberufe- ne Verwaltungsgericht die Eingabe vom 6. Mai 2013 von A._____ als Be- schwerde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwal-
- 5 - tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) oder als Klage laut Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG entgegenzunehmen hat. In Übereinstimmung mit letzterer Be- stimmung, wonach Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Dienstverhältnis im Klageverfahren zu beurteilen sind, ist klarzustellen, dass die Anfechtung der Verfügung der Gemeinde vom 9. April 2013 (mittels Beschwerde) gar nicht nötig war, um die ein- deutig dem Klageverfahren und somit der originären Verwaltungsge- richtsbarkeit zuzuordnenden Lohnstreitigkeit (strittig einerseits Einreihung [Lohnstufe], anderseits Lohnentwicklung [Lohnstufenanstieg] nach Über- führung ins neue Besoldungssystem für Lehrer und Schulleitung) einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, wobei es ziffernmässig um ei- nen Differenzbetrag von Fr. 7'569.10 pro Jahr (Fr. 81'457.20 [beantragtes Jahresgehalt bei 55 % Arbeitspensum in der Funktion als Schulleiterin] minus Fr. 73'888.10 [überführtes/gewährtes Jahresgehalt durch Gemein- de]) geht. In Anbetracht der gesetzlichen Vorgabe in Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG ist die Partei- und Gerichtseingabe vom 6. Mai 2013 deshalb verfah- rensrechtlich als Klage und nicht als Beschwerde zu qualifizieren, was materiell-rechtlich aber keine (weiteren) entscheidrelevanten Konsequen- zen nach sich zieht (PVG 2010 Nr. 2 E.1; Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 12 vom 8. April 2014 E.1 sowie U 13 94 vom 18. März 2014 E.1).
2. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der umstrittenen Lohnstufeneinreihung (Lohnstufe [LS]) samt künftiger Lohnentwicklung (Lohnstufenanstieg [LA]) nach Überführung ins neue Besoldungssystem – initiiert durch das neue Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (sog. Schulgesetz [SchulG]; BR 421.000) einschliesslich der zugehörigen Vollziehungsver- ordnung zum Schulgesetz [SchulV; BR 421.010] – zwischen der Klägerin (Arbeitnehmerin) und der beklagten Gemeinde (Arbeitgeberin) müssen
- 6 - die einschlägigen rechtlichen Vorgaben – namentlich die Art. 56, 65, 66 SchulG sowie Art. 61 SchulV - sein, welche im Einzelnen wie folgt lauten: Art. 56 SchulG Lehrpersonen – Anstellung und Pflichten 1Als Lehrpersonen gemäss nachfolgenden Bestimmungen gelten die Lehrpersonen, die an der Volksschule unterrichten. Die Bestimmungen über die Lehrpersonen sind sinngemäss auf deren Stellvertretungen so- wie auf die Lehr- und Fachpersonen im Bereich der sonderpädagogi- schen Massnahmen anwendbar. 2Die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule werden von der Schulträ- gerschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt. 3Soweit dieses Gesetz und die Verordnung keine Vorschriften enthalten, regeln die Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber. Sub- sidiär gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinn- gemäss zur Anwendung. Art. 65 SchulG - Besoldung 1Die Besoldung der Lehrperson wird im Rahmen des Gesetzes und der Verordnung von der Schulträgerschaft festgelegt. 2Die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule be- steht aus dem Grundgehalt und dem 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des bezogenen jährlichen Gehaltes. 3Mit der Besoldung sind sämtliche Pflichten gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 abgegolten. Art. 66 SchulG – Mindestjahresbesoldung 1Für die Lehrperson der öffentlichen Volksschule gelten bei einem Voll- pensum nach Art. 62 folgende Mindestbesoldungssätze (inkl. 13. Mtlohn):
Erste Lohnstufe
a) Kindergartenstufe: Kindergartenlehrperson Fr. 60'000.--
b) Primarstufe: Primarlehrpersonen und Fachpersonen Fr. 72'000.— Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Fr. 79'000.-- Sonderpädagogik
c) Sekundarstufe I: Real- und Sekundarlehrpersonen und Fr. 88'000.— Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fachlehrperson mit einem oder mehr als Fr. 82'000.-- einem Fach bzw. einem oder mehr als einem Fachbereich
- 7 - 2Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 154 Prozent des Ansatzes der ersten Lohnstufe. 3Für Schulleitungspersonen beträgt die Mindestbesoldung 110 Prozent des Ansatzes für die Sekundarstufe I. 4Die Mindestbesoldungssätze entsprechen dem Stand des Landesinde- xes der Konsumentenpreis von 104.2 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestim- mungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest. Art. 61 SchulV Lehrpersonen – Besoldung – Mindeststufenanstieg 1Nach dem Einstiegslohn folgen 21 jährliche Lohnstufen. Die ersten drei Lohnstufen betragen je 4, die nächsten neun je 3, die nächsten sechs je 2 und die letzten drei je 1 Prozent der ersten Lohnstufe. 2Die Schulträgerschaften können auch eine Regelung betreffend Loh- nentwicklung analog dem kantonalen Personalrecht festlegen. b) Zuerst gilt grundsätzlich festzuhalten, dass die Revision und Einführung des neuen Schulgesetzes in erster Linie auf die Stellung und Entlöhnung der Lehrpersonen ausgerichtet ist. Unter dem Titel "Pensen/Besoldung für Lehrpersonen" wurde im Vernehmlassungsentwurf zur Botschaft der Regierung an den Grossen Rat ausgeführt, dass das Vollzeitpensum für Lehrpersonen unverändert zur heutigen Gesetzgebung auf 1140 Lektio- nen Unterricht pro Schuljahr festgelegt wird. Viele Stellungnehmende ha- ben geltend gemacht, dass die Unterrichtsbelastung im Kanton Graubün- den für die Lehrpersonen (und Schüler/Innen) über dem Durchschnitt der Deutschschweizer Kantone liegt. Aus diesem Grund wird verlangt, dass das Pflichtpensum der Lehrpersonen reduziert werden solle. Des Weite- ren wird verlangt, dass die Regierung die Besoldungssätze der Lehrper- sonen anhand der durchschnittlichen Besoldungssätze vergleichbarer Kantone (ohne Zürich) festlege (vgl. Botschaft Heft Nr. 6/2011-2012 S. 660). Betreffend "Schulleitungen" wird lediglich erwähnt, dass deren Ein- satz in den Schulträgerschaften vom Kanton finanziell unterstützt wird, aber nicht für obligatorisch erklärt wird. Die kantonale Subvention ist an die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbil-
- 8 - dung und Pflichten geknüpft. Viele Stellungnahmen betonen die Bedeu- tung der Schulleitungen für die Qualitätssicherung der Bündner Schulen. Einige möchten deren Einsatz sogar obligatorisch vorschreiben (Bot- schaft, a.a.O., S. 659-660). - Wie eine grammatikalische Auslegung (der Wortlaut) von Art. 56, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 SchulG ergibt, ist dort einzig und ausschliesslich von den Anstellungsverhältnissen und Pflich- ten der Lehrpersonen die Rede; die Definition der "Lehrpersonen" wird darin bezüglich Besoldung als auch hinsichtlich Mindestjahresbesoldung explizit und stufengerecht festgelegt. Der hier massgebende Begriff "Schulleiter/-Innen" wird – ausser in Art. 66 Abs. 3 SchulG [Schullei- tungspersonen] – demgegenüber nicht eigenständig und mit besonderer Funktionsbezeichnung verwendet, weshalb diese (wohl bloss als stilisti- sche Variante) verwendete Wortkreation nicht ebenfalls unter die Definiti- on und den Begriff der mit Art. 56, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchulG ge- zielt erfassten Lehrpersonen im gewöhnlichen Schul- und Klassenalltag subsumiert werden kann. Von einer solchen Interpretation abzuweichen, bestünde nur dann eine innere Berechtigung und Veranlassung, wenn die entsprechende Unterrichtsperson sowohl eine eigentliche Lehrtätig- keit im Klassenzimmer vor Schülern/-Innen als auch zusätzlich noch eine administrative Aufsichts- und Einteilungsfunktion im Rahmen des Lehrer- kollegiums bzw. eine entsprechende (übergeordnete) Funktion in der Schulleitung selbst ausüben würde (vgl. Merkblatt/Weisungen EKUD vom
20. März 2013, Art. 2 Abs. 3; Beilage 4 der Beklagten). Eine derartige Doppelfunktion steht vorliegend aber nicht zur Diskussion, da die Kläge- rin nach eigenen Angaben ausschliesslich als Schulleiterin in einem Teil- arbeitspensum von 55 % angestellt war/ist und folglich im Schulbetrieb einzig als administrative Aufsichts- und Koordinationsfachkraft fungiert(e). Das auf den ersten Blick verwirrend erscheinende Auftauchen des Wor- tes "Schulleitungsperson" in Art. 66 Abs. 3 SchulG ist bei genauerer Be- trachtungsweise denn auch vielmehr eine logische Folge der in Art. 56
- 9 - Abs. 3 SchulG generell stipulierten Wahlmöglichkeit der Gemeinden, wo- nach die (kommunalen/regionalen) Schulträgerschaften die Anstellungs- bedingungen ausdrücklich selber regeln können, sofern das kantonale Schulgesetz und die Schulverordnung dazu keine eigenen Vorschriften enthalten. In Art. 66 Abs. 3 SchulG ist nun eben gerade eine solch zu be- achtende kantonale Vorschrift stipuliert, und zwar bezüglich der Mindest- besoldung von Schulleitungspersonen. Soweit diese Vorschrift von der Beklagten respektiert und umgesetzt wird, kann sie im Übrigen aber die Anstellungsbedingungen (Einreihung Anfangslohn; Lohnanstieg; Ferien; Kündigungsfristen usw.) gerade selber regeln, wobei subsidiär das kan- tonale Personalrecht gilt. Nach dem Gesagten wird die grammatikalische Auslegung also auch noch in systematischer Hinsicht geschützt. Aus his- torischem Blickwinkel fällt weiter ins Gewicht, dass bei den einschlägigen Voten und Erläuterungen im Grossen Rat (dem Bündner Parlament als zuständiges gesetzgebendes Volksorgan) jeweils immer auf den schuli- schen Unterricht und den eigentlichen Lehrkörper Bezug genommen wurde; die administrative Tätigkeit der Schulleitung war dort indes kaum ein Gesprächsthema. Im Besonderen richteten sich die umfangreichen Debatten und Diskussionen vor allem auf die Löhne und das Leistungs- anforderungsprofil der Lehrerschaft im herkömmlichen Sinne, also ohne Einschluss der hier allein interessierenden Schulleitungspersonen (hier Funktion der Klägerin). Als Zwischenergebnis lässt sich demzufolge an dieser Stelle festhalten, dass der im kantonalen Schulgesetz und in der zugehörigen Schulverordnung verwendete Begriff der "Lehrpersonen" grundsätzlich und zur Hauptsache nicht auch die Rechte und Pflichten der "Schulleitungspersonen" umfasst. c) Der (kommunal, kreisweise oder regional organisierten) Schulträgerschaft steht es somit prinzipiell frei – unter Berücksichtigung des Mindestlohnes nach Art. 66 Abs. 3 SchulG für Schulleitungspersonen – die Lehrerperso-
- 10 - nen entweder direkt in die Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kinder- gartenlehrpersonen zu überführen oder sonst auf deren Basis sogar noch eine (höhere) Lohneinreihung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Die Bündner Regierung orientierte in ihrem Schreiben vom 25. September 2012 zur Inkraftsetzung des neuen Schulgesetzes (vgl. Beilage 7 der Be- klagten) sodann bezüglich Lohnanstiegsstufen weiter, dass den Schulträ- gerschaften laut Art. 61 SchulV grundsätzlich zwei Erhöhungssysteme zur Verfügung stünden; nämlich eines nach Abs. 1 (eigenes Gehaltssystem) und eines nach Abs. 2 (Besoldung nach kantonalem Personalgesetz) der zitierten Bestimmung. Ferner hielt das zuständige kantonale Departement für Erziehung, Kultur und Umwelt (EKUD) in seiner Aktennotiz vom 15. November 2012 (Beilage 5 der Beklagten) fest, dass das Schulgesetz für die Überführung vom aktuellen ins neue Besoldungssystem keine Vorga- ben mache. Dabei wurde einzig auf Art. 65 Abs. 1 SchulG verwiesen, wo- nach die Besoldung der Lehrpersonen im Rahmen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnung von der Schulträgerschaft festgelegt werde. Vor diesem Hintergrund und wegen der falschen Auskunft des EKUD an die Beklagte, wonach "Schulleitungspersonen" ebenso wie "Lehrperso- nen" zwingend in die vorgegebene Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen eingereiht werden müssten, wäre an sich eine Belassung des Anstellungsverhältnis mit der Beklagten unter dem Gel- tungsbereich des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz; BR 170.400) doch zulässig gewesen. Dass die Beklagte danach aber – auf Geheiss des EKUD - auch die betreffende Schulleitungsperson (Klägerin) der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen unterstellt hat, ist inhalt- lich vom Ergebnis her nicht zu beanstanden, da im Ermessen der Schul- trägerschaft liegend; darauf zurückzukommen dürfte aber für die Beklagte
– entgegen ihrer diesbezüglichen Androhung – nach Auffassung des streitberufenen Gerichts aufgrund des Vertrauensschutzes schwierig sein,
- 11 - sind die Konsequenzen der falschen Auskunft des EKUD doch eher der Risikosphäre der Beklagen zuzuordnen als derjenigen der Klägerin. Ob- schon nun aber die Besoldung der Klägerin von der Beklagten der Ge- haltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen unterstellt wurde, kann daraus in Bezug auf die Lohneinreihung noch nichts abgelei- tet werden. Entsprechend kann der Argumentation der Klägerin, wonach die Schulträgerschaft bei der Überführung der Löhne der Schulleitungs- personen (zwingend) an die Art. 65 und 66 SchulG sowie Art. 61 SchulV gebunden sei, demnach nicht gefolgt werden. Einschlägig und zu beach- ten für die Überführung der Löhne von Schulleitungspersonen ist vorlie- gend einzig Art. 66 Abs. 3 SchulG, wonach die Mindestbesoldung der Schulleiter/-Innen 110 % des Ansatzes für die Sekundarstufe I betragen muss. Für die Transformation der Löhne der Schulleitungspersonen be- steht somit eben gerade ein Ermessensspielraum, welcher von der Be- klagten auch genutzt wurde. Mit der neuen Einreihung in die Lohnstufe [LS] 15 [Jahressalär Fr. 140'360.-- für Schulleitungsperson mit Pensum 100 %; mit Lohnanstieg bis 2014 und LS 16 max. Fr. 142'296.--; vgl. Bei- lage 4 der Klägerin] nach der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kin- dergartenlehrpersonen wurde dieser Beurteilungsspielraum durch die Be- klagte sicherlich nicht verletzt, da bei einer Fortsetzung der bisherigen Entlöhnung nach dem kantonalen Personalgesetz [2013: Lohnklasse 19 und Lohnanstiegsstufe 20: Jahressalär Fr. 134'342.-- bei 100 %, bis 2015 max. Fr. 135'798.--; vgl. Beilage 8 der Beklagten] betragsmässig ein um rund Fr. 6'000.-- (Fr. 140'360.-- minus Fr. 134'342.--) tieferes Gehalt zum Nachteil der Klägerin resultiert hätte, womit diese vom Systemwechsel in der Besoldung durch die Beklagte offensichtlich bereits profitiert hat. Der finanzielle Vorteil bei einer Teilzeitanstellung von 55 % beträgt dabei stets noch rund Fr. 3'300.-- pro Jahr.
- 12 - d) An dieser Darstellung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Schulträ- gerschaften im Vergleich zu früher einen höheren Beitrag an die Schullei- tungen erhalten, da diese Subventionierung mit dem hier allein interessie- ren Lohnanspruch der Schulleitungsperson(en) nichts zu tun. Aus dieser Beitragserhöhung kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Lohn- zahlungen an die Schulleitungsperson(en) angehoben werden müssten. Vielmehr gilt nur – aber immerhin – die Regel der Besitzstandswahrung (bei Überführung in die Gehaltstabelle hätte dies die Lohnstufe 12 mit ei- nem Jahressalär von Fr. 134'552.-- bei Arbeitspensum 100 % bedeutet; vgl. nochmals Beilage 4 der Klägerin), und zwar als allgemeiner verwal- tungsrechtlicher Grundsatz. Eine solche Berechnungsweise ergäbe sich namentlich bei einer analogen Anwendung von Art. 99 SchulG (Wortlaut: "Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Lehrperson der betragsmässi- ge Besitzstand bezogen auf ein Vollpensum im Einzelfall gewahrt"), wel- cher sich aber ausschliesslich nur auf "Lehrpersonen" bezieht. e) Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Lohnforderung der Klägerin hingewiesen, die bei der Überführung ihres Jahressalärs offensichtlich auf die Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen, gültig ab 1. August 2013, und im Einklang mit der nächsten Lohnstufe 20 [ergä- be ein Jahressalär von Fr. 148'104.-- bzw. mit einmaligem Lohnstufenan- stieg bis auf max. Fr. 149'072.--; vgl. erneut Beilage 4 der Klägerin] ab- stellen möchte und somit insgesamt rund Fr. 13'552.-- mehr als bei der Besitzstandsvariante (Fr. 134'552.--) bzw. mit gewünschtem Lohnstufen- anstieg bis auf das Maximum gar Fr. 14'520.-- pro Jahr mehr erzielt hätte als im Falle der blossen Besitzstandswahrung. Die Differenz zu der von der Beklagten tatsächlich überführten/gewährten Lohneinreihung [LS 15] in der Höhe von Fr. 140'360.-- hätte bei einer Vollzeitanstellung demnach noch rund Fr. 7'744.-- bzw. maximal Fr. 8'712.-- pro Jahr betragen; umge- rechnet auf ein Teilpensum von 55 % noch Fr. 4'259.20 bzw. Fr. 4'791.60.
- 13 - f) Was den zweiten Streitpunkt der Berücksichtigung einer jährlichen Loh- nentwicklung [Lohnanstiegsstufen] betrifft, so räumt Art. 61 Abs. 2 SchulV den Schulträgerschaften zwar grundsätzlich das Wahlrecht ein, den Min- destlohnstufenanstieg auch für die "Lehrpersonen" entweder nach den Vorgaben in Art. 61 Abs. 1 SchulV (Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen) oder in Art. 61 Abs. 2 SchulV (Besoldung ana- log nach kantonalem Personalrecht) festzulegen. Die Beklagte hat nun für ihre Lehrpersonen die Möglichkeit nach Art. 61 Abs. 1 SchulV (Variante Gehaltstabelle) gewählt. Für die Schulleitungspersonen kommen die Art. 65 und 66 Abs. 1 und 2 SchulG – except Art. 66 Abs. 3 SchulG – aber zum vornherein gar nicht zur Anwendung (vgl. dazu vorne E. 2b) und da- mit konsequenterweise auch nicht Art. 61 SchulV (Option Wahlmöglich- keit für Mindeststufenanstieg). Nachdem sich aber gezeigt hat, dass sich die Beklagte auch bezüglich der hier allein interessierenden Klägerin als Schulleiterin für die Anwendung der neuen Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen (LS 15; Jahressalär Fr. 140'360.-- bei 100 % Pensum) entschieden hat, muss aus Kongruenzgründen vernünftiger- weise aber auch bei der Regelung der Lohnanstiegsstufen die nämliche Gehaltstabelle zur Anwendung gelangen; andernfalls ein unlösbarer Wi- derspruch zwischen den zwei unterschiedlichen Stufenanstiegssystemen geschaffen würde, indem bei der betreffenden Schulleiterin für die Einrei- hung auf die Gehaltstabelle, für die Lohnentwicklung aber immer noch auf die Besoldung nach kantonalem Personalrecht abgestellt würde; denn nur nach letzterer Rechtsgrundlage wäre die im Schreiben vom 9. April 2013 erwähnte Einfrierung/Plafonierung des "Schulleiterinnengehalts" auf der Lohnstufe 16 (nach voraussichtlicher Stufenerhöhung per 1. August 2014) bzw. der dortige Schlusssatz "Weitere Stufenerhöhungen in den Folgejah- ren werden nicht gewährt" zulässig. Bei der Wahl der Stufenerhöhung nach der einschlägigen Gehaltstabelle ist einzig die Rede von einem Ma-
- 14 - ximum des Lohnstufenanstiegs; von einem pauschalen Ausschluss eines künftig (theoretisch von LS 15 bis zum Maximum) noch möglichen Lohn- stufenanstiegs für Schulleiterpersonen ist in der hier massgebenden Ge- haltstabelle aber gerade keine Rede, weshalb eine entsprechende Vor- gabe durch die Beklagte eben auch nicht als zulässig bezeichnet werden kann. Ein automatischer (jährlicher) Lohnstufenanstieg lässt sich umge- kehrt jedoch ebenfalls nicht aus der nämlichen Gehaltstabelle herausle- sen, womit es der Beklagten letztlich unbenommen bleiben muss, Jahr für Jahr die dafür erforderlichen Voraussetzungen für einen Lohnstufenan- stieg bei der Klägerin von Neuem zu prüfen. Der Beklagten muss es da- bei gestattet sein, das Gesamtgefüge der Lohnverhältnisse in der Ge- meinde – sorgfältig und mit sachlich nachvollziehbaren Gründen nach den unterschiedlichen Tätigkeitsgebieten, Stellenfunktionen, Verantwortlich- keiten, Berufserfahrungen, aktuelle Finanzsituation der Gemeinde usw. – in der Interessensabwägung für oder gegen einen jährlichen Lohnstufen- anstieg miteinzubeziehen und danach jeweils sachgerecht und fair darü- ber zu entscheiden (vgl. dazu auch Art. 22 Abs. 1 lit. c des Personalge- setzes). Unter diesem Vorbehalt erweist sich die Klage – welche in ihren Anträgen in der Eingabe vom 6. Mai 2013 (vgl. Seite 2; I. Rechtsbegeh- ren) mit keinem Wort auf die "Lohnstufenanstiegspraxis" der Beklagten einging, sondern lediglich die stufengerechte Überführung in die Lohnstu- fe 20 (betrifft nur Einreihung nach neuer Gehaltstabelle für das Schuljahr 2013/2014) in Ziff. 1 sowie eventuell einen Jahreslohn von Fr. 81'457.55 (bei 55 Stellenprozent) ab dem 1. August 2013 in Ziff. 2 verlangte – daher ebenfalls als unbegründet und somit auch unter diesem zweiten Aspekt abzuweisen. g) Soweit die Klägerin schliesslich auch noch eine Ungleichbehandlung mit anderen Angestellten und Mitarbeitern – namentlich dem Lehrkörper – der Beklagten für ihre Gehaltsforderungen ins Feld führte, übersieht sie offen-
- 15 - sichtlich, dass es sich bei Lehrpersonen und Schulleitungspersonen um Personen mit gänzlich unterschiedlichen Funktionen und Stellenprofilen handelt. So sind "Lehrpersonen" herkömmlicherweise eben vor allem di- rekt für den Unterricht der ihnen anvertrauten Schüler zuständig, während die Schulleitungspersonen vielmehr eigentliche Management- und Über- wachungsaufgaben wahrnehmen. Die Situation ist z.B. vergleichbar mit Spitalärzten (medizinische Fachkräfte) und der Spitaldirektion (administra- tive Organisations- und Vollzugsaufgaben). Daraus folgt, dass vorliegend eben gerade nicht Gleiches ungleich behandelt wird, sondern von Beginn weg eine Ungleichheit zwischen Lehrpersonen und Schulleitungsperso- nen besteht. Hinzu kommt, dass die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien sachliche Gründe hat: Während bei den Lehrpersonen ein gewisser Nachholbedarf in der Lohneinreihung und Lohnentwicklung allgemein anerkannt und auch explizit – sowohl im Grossen Rat (vgl. Bot- schaft a.a.O., Ziff. 2.5 S. 671-672 und Ziff. 2.7 S. 673) als auch in den gängigen (Zeitungs-) Medien - angesprochen wurde, fehlt diese Legitima- tion für gezielte Gehaltserhöhungen bzw. verbesserte Berufsanreize bei den Schulleitungspersonen nahezu gänzlich; deren Entlöhnung war bis- her allgemein und im Speziellen bei der Beklagten losgelöst von derjeni- gen bei Lehrpersonen erfolgt – nämlich gemäss dem Besoldungssystem laut kantonalem Personalrecht. Was die Beklagte sodann auch noch zum Lohngefüge innerhalb der Gemeinde für ihren Standpunkt anführte, so sind solche Überlegungen sicherlich legitim und dürfen natürlich – wie be- reits vorne in E. 2f am Schluss dargelegt – auch bezüglich der lohnmässig differenzierten Behandlung zwischen Lehrpersonen, übrigen Gemeinde- anstellten und Schulleitungspersonen herangezogen werden. h) Zusammengefasst ergibt sich, dass die "Schulleitungspersonen" nicht mit den "Lehrpersonen" gleichgestellt werden können, weshalb die Schulträ- gerschaften sowohl die Lohnüberführung (mit neuen Einreihungsstufen)
- 16 - als auch die Lohnentwicklung (voraussichtliche Lohnstufenanstiege) von allen Personen der zwei genannten Kategorien auch unterschiedlich defi- nieren und betragsmässig verschieden regeln durfte. Im konkreten Einzel- fall hat die Beklagte den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungs- und Ermessenspielraum korrekt genutzt und nicht missbraucht. Eine Un- gleichbehandlung zwischen den verschiedenen Funktions- und Verant- wortungsträgern (Lehrkörper an der Front; Schulleitung im Hintergrund) liegt in pekuniärer Hinsicht ebenfalls nicht vor. Daraus folgt, dass die Kla- ge abzuweisen ist und die Mitteilung der Beklagten vom 9. April 2013 – mit Ausnahme des pauschalen Ausschlusses "weiterer Stufenerhöhungen in den Folgejahren" – rechtlich geschützt werden kann.
3. a) Zur Festlegung der Gerichtskosten und Entschädigungen im vorliegenden Klageverfahren gilt es festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei per- sonalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis ver- folgt, bei Streitigkeiten aus einem öffentlichen Dienstverhältnis bis zu ei- nem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten von den Parteien zu erheben (so bereits: VGU 12 9 vom 9. Oktober 2012 E.5). Vorliegend wird diese Streitwertgrenze überschritten, da die gerichtlich strittige Lohndiffe- renz rund Fr. 6'000.-- pro Jahr bei einer Vollzeitanstellung bzw. immerhin noch rund Fr. 3'300.-- jährlich bei einem Teilpensum zu 55 % beträgt (vgl. dazu vorne E. 2c in fine), was bei einer normalen "Restaktivitätszeit" von 14 Jahren (bis zur Pensionierung der 1963 geborenen Klägerin) einen an- rechenbaren Streitwert von ca. Fr. 84'000.-- [14 x Fr. 6'000.-- bei Pensum 100 %] bzw. von Fr. 46'200.-- [14 x Fr. 3'300.-- bei Pensum 55 %] ergäbe, womit die "Streitwertgrenze von Fr. 30'000.—" in beiden Fällen klar über- schritten wird und das Klageverfahren hier deshalb kostenpflichtig ist. Bei einer höheren Lohndifferenz von Fr. 7'744.-- bzw. max. Fr. 8'712.-- pro Jahr (100 %) bzw. noch Fr. 4'259.20 bzw. Fr. 4'791.60 (55 %; vgl. dazu
- 17 - vorne E. 2e in fine) wäre die massgebliche Streitwertgrenze sogar bereits nach 4 Jahren (100 %) bzw. nach 7 Jahren (55 %) überschritten worden. Das Verwaltungsgericht erachtet hier deshalb ermessensweise die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Klägerin als ge- rechtfertigt und der Bedeutung des konkreten Einzelfalles angemessen. b) Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der Beklagten nach Art. 78 Abs. 2 VRG indessen nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-- zusammen Fr. 1'856.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 38
1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Gross URTEIL vom 3. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Beschwerdeführerin/Klägerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Beschwerdegegnerin/Beklagte betreffend Lohnforderungen
- 2 - 1. A._____ wurde mit öffentlich-rechtlichem Dienstvertrag, beginnend per 1. August 2009, als Schulleiterin mit einem Arbeitspensum von 55 % in der Gemeinde X._____ angestellt. Ihre Besoldung erfolgte aufgrund des kan- tonalen Besoldungssystems (Lohnklasse 19, Stufe 16). Auf den 1. Januar 2013 wurde A._____ im Rahmen des jährlichen Stufenanstieges in die Lohnklasse 19, Stufe 20, eingereiht. Bei einem Vollpensum hätte dies ei- nem Jahreslohn von Fr. 134'342 entsprochen. 2. Am 18. Februar 2013 beschloss der Gemeindevorstand X._____, die Leh- rerlöhne 1:1 (ohne Stufenerhöhung) gemäss Gehaltstabelle für die Volks- schul- und Kindergartenlehrpersonen zu überführen. Der Entscheid über die Überführung des Lohnes für die Schulleitung wurde zurückgestellt. 3. Am 9. April 2013 beschloss der Gemeindevorstand die Überführung der Schulleitung in die Gehaltstabelle für die Volksschule und Kindergarten- lehrpersonen (Schulleitung) mit Einreihung von A._____ in die Lohnstufe 15 per 1. August 2013 und voraussichtlicher Stufenerhöhung in die Lohn- stufe 16 per 1. August 2014. Weitere Stufenerhöhungen in den Folgejah- ren würden nicht gewährt. Das Verfügte wurde mit der Argumentation des Schulrates und der internen Lohngerechtigkeit gegenüber den übrigen Gemeindeangestellten begründet. 4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (recte Klage) vom 6. Mai 2013 mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 9. April 2013 sei aufzuhe- ben und es sei der Jahreslohn der Beschwerdeführerin für das Schul- jahr 2013/14 stufengerecht in Lohnstufe 20 der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen zu überführen.
2. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwer- deführerin ab 1. August 2013 einen Jahreslohn von Fr. 81'457.20 (55 Stellenprozent) auszurichten.
- 3 -
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegne- rin. A._____ hält die von der Gemeinde X._____ vorgenommene Überführung des Schulleitungslohnes sowie die Verweigerung weiterer Stufener- höhungen für die Folgejahre für gesetzeswidrig. Richtig wäre nach ihrer Ansicht eine Überführung für das Schuljahr 2013/14 stufengerecht in die Lohnstufe 20 der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehr- personen des Kantonalen Amtes für Volksschule und Sport, was einem Jahreslohn ab dem Schuljahr 2013/14 von Fr. 81'457.20 (bei 55 Stellen- prozenten) entspricht. Weiter müssten ihr für die Folgejahre Lohnstufen- erhöhungen gemäss Art. 66 SchulG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 SchulV gewährt werden. 5. In der Vernehmlassung beantragt die Gemeinde am 13. Juni 2013 fol- gendes:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich ge- setzliche MWSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht der Gemeinde fallen Schulleiter nicht unter die Regelungen, welche für Lehrpersonen bestimmt sind. Damit gelten für Schulleitungen nur diejenigen Gesetzesbestimmungen im SchulG, welche sich ausdrück- lich auf sie beziehen. Fehlten solche spezifischen Regelungen, komme Art. 56 Abs. 3 SchulG zur Anwendung, wonach die Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber regelten und subsidiär die personal- rechtlichen Bestimmungen des Kantons zur Anwendung kämen. Den Gemeinden komme somit ein Wahlrecht zu, die Schulleitung unter Berücksichtigung des Mindestlohnes gemäss Art. 66 Abs. 3 SchulG im bisherigen kantonalen Besoldungssystem zu belassen oder in die Ge-
- 4 - halts-tabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen zu über- führen. Die Gemeinde habe sich ursprünglich für Ersteres entschieden. In Bezug auf die Lohnentwicklung enthalte Art. 61 Abs. 2 SchulV ebenfalls ein Wahlrecht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips sei nicht gegeben, da Art. 56 SchulG ja gerade zwischen Lehrpersonen und Schul- leitung differenziere. In der politischen Debatte sei auch nur eine Anpas- sung der Lehrerlöhne angestrebt worden, deren Ausgangslage eine ande- re war als der Lohn für die Schulleitungen. Eine Zuordnung wie sie A._____ beantragt, hätte zur Folge, dass sie praktisch die höchstbezahlte Angestellte der Gemeinde X._____ wäre, was neben der finanziellen Zu- satzbelastung für die Gemeinde auch zu stossenden Lohnunterschieden innerhalb der Kaderangestellten in der Gemeinde führen würde. 6. In der Replik vom 8. August 2013 und der Duplik vom 11. September 2013 vertieften die Parteien nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte. 7. Bereits mit Verfügung vom 17. Juni 2013 hatte der Instruktionsrichter der Beschwerde (recte Klage) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 8. Am 16. September 2013 verlangte der Instruktionsrichter bei den Ge- meinden Y._____ und Z._____ noch Angaben zur Höhe und Einreihung der Schulleiterlöhne ein. Am 19. September bzw. 8. Oktober 2013 gingen diese Auskünfte beim Gericht ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht zu entscheiden, ob das streitberufe- ne Verwaltungsgericht die Eingabe vom 6. Mai 2013 von A._____ als Be- schwerde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwal-
- 5 - tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) oder als Klage laut Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG entgegenzunehmen hat. In Übereinstimmung mit letzterer Be- stimmung, wonach Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Dienstverhältnis im Klageverfahren zu beurteilen sind, ist klarzustellen, dass die Anfechtung der Verfügung der Gemeinde vom 9. April 2013 (mittels Beschwerde) gar nicht nötig war, um die ein- deutig dem Klageverfahren und somit der originären Verwaltungsge- richtsbarkeit zuzuordnenden Lohnstreitigkeit (strittig einerseits Einreihung [Lohnstufe], anderseits Lohnentwicklung [Lohnstufenanstieg] nach Über- führung ins neue Besoldungssystem für Lehrer und Schulleitung) einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, wobei es ziffernmässig um ei- nen Differenzbetrag von Fr. 7'569.10 pro Jahr (Fr. 81'457.20 [beantragtes Jahresgehalt bei 55 % Arbeitspensum in der Funktion als Schulleiterin] minus Fr. 73'888.10 [überführtes/gewährtes Jahresgehalt durch Gemein- de]) geht. In Anbetracht der gesetzlichen Vorgabe in Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG ist die Partei- und Gerichtseingabe vom 6. Mai 2013 deshalb verfah- rensrechtlich als Klage und nicht als Beschwerde zu qualifizieren, was materiell-rechtlich aber keine (weiteren) entscheidrelevanten Konsequen- zen nach sich zieht (PVG 2010 Nr. 2 E.1; Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 12 vom 8. April 2014 E.1 sowie U 13 94 vom 18. März 2014 E.1).
2. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der umstrittenen Lohnstufeneinreihung (Lohnstufe [LS]) samt künftiger Lohnentwicklung (Lohnstufenanstieg [LA]) nach Überführung ins neue Besoldungssystem – initiiert durch das neue Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (sog. Schulgesetz [SchulG]; BR 421.000) einschliesslich der zugehörigen Vollziehungsver- ordnung zum Schulgesetz [SchulV; BR 421.010] – zwischen der Klägerin (Arbeitnehmerin) und der beklagten Gemeinde (Arbeitgeberin) müssen
- 6 - die einschlägigen rechtlichen Vorgaben – namentlich die Art. 56, 65, 66 SchulG sowie Art. 61 SchulV - sein, welche im Einzelnen wie folgt lauten: Art. 56 SchulG Lehrpersonen – Anstellung und Pflichten 1Als Lehrpersonen gemäss nachfolgenden Bestimmungen gelten die Lehrpersonen, die an der Volksschule unterrichten. Die Bestimmungen über die Lehrpersonen sind sinngemäss auf deren Stellvertretungen so- wie auf die Lehr- und Fachpersonen im Bereich der sonderpädagogi- schen Massnahmen anwendbar. 2Die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule werden von der Schulträ- gerschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt. 3Soweit dieses Gesetz und die Verordnung keine Vorschriften enthalten, regeln die Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber. Sub- sidiär gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinn- gemäss zur Anwendung. Art. 65 SchulG - Besoldung 1Die Besoldung der Lehrperson wird im Rahmen des Gesetzes und der Verordnung von der Schulträgerschaft festgelegt. 2Die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule be- steht aus dem Grundgehalt und dem 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des bezogenen jährlichen Gehaltes. 3Mit der Besoldung sind sämtliche Pflichten gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 abgegolten. Art. 66 SchulG – Mindestjahresbesoldung 1Für die Lehrperson der öffentlichen Volksschule gelten bei einem Voll- pensum nach Art. 62 folgende Mindestbesoldungssätze (inkl. 13. Mtlohn):
Erste Lohnstufe
a) Kindergartenstufe: Kindergartenlehrperson Fr. 60'000.--
b) Primarstufe: Primarlehrpersonen und Fachpersonen Fr. 72'000.— Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Fr. 79'000.-- Sonderpädagogik
c) Sekundarstufe I: Real- und Sekundarlehrpersonen und Fr. 88'000.— Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fachlehrperson mit einem oder mehr als Fr. 82'000.-- einem Fach bzw. einem oder mehr als einem Fachbereich
- 7 - 2Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 154 Prozent des Ansatzes der ersten Lohnstufe. 3Für Schulleitungspersonen beträgt die Mindestbesoldung 110 Prozent des Ansatzes für die Sekundarstufe I. 4Die Mindestbesoldungssätze entsprechen dem Stand des Landesinde- xes der Konsumentenpreis von 104.2 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestim- mungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest. Art. 61 SchulV Lehrpersonen – Besoldung – Mindeststufenanstieg 1Nach dem Einstiegslohn folgen 21 jährliche Lohnstufen. Die ersten drei Lohnstufen betragen je 4, die nächsten neun je 3, die nächsten sechs je 2 und die letzten drei je 1 Prozent der ersten Lohnstufe. 2Die Schulträgerschaften können auch eine Regelung betreffend Loh- nentwicklung analog dem kantonalen Personalrecht festlegen. b) Zuerst gilt grundsätzlich festzuhalten, dass die Revision und Einführung des neuen Schulgesetzes in erster Linie auf die Stellung und Entlöhnung der Lehrpersonen ausgerichtet ist. Unter dem Titel "Pensen/Besoldung für Lehrpersonen" wurde im Vernehmlassungsentwurf zur Botschaft der Regierung an den Grossen Rat ausgeführt, dass das Vollzeitpensum für Lehrpersonen unverändert zur heutigen Gesetzgebung auf 1140 Lektio- nen Unterricht pro Schuljahr festgelegt wird. Viele Stellungnehmende ha- ben geltend gemacht, dass die Unterrichtsbelastung im Kanton Graubün- den für die Lehrpersonen (und Schüler/Innen) über dem Durchschnitt der Deutschschweizer Kantone liegt. Aus diesem Grund wird verlangt, dass das Pflichtpensum der Lehrpersonen reduziert werden solle. Des Weite- ren wird verlangt, dass die Regierung die Besoldungssätze der Lehrper- sonen anhand der durchschnittlichen Besoldungssätze vergleichbarer Kantone (ohne Zürich) festlege (vgl. Botschaft Heft Nr. 6/2011-2012 S. 660). Betreffend "Schulleitungen" wird lediglich erwähnt, dass deren Ein- satz in den Schulträgerschaften vom Kanton finanziell unterstützt wird, aber nicht für obligatorisch erklärt wird. Die kantonale Subvention ist an die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbil-
- 8 - dung und Pflichten geknüpft. Viele Stellungnahmen betonen die Bedeu- tung der Schulleitungen für die Qualitätssicherung der Bündner Schulen. Einige möchten deren Einsatz sogar obligatorisch vorschreiben (Bot- schaft, a.a.O., S. 659-660). - Wie eine grammatikalische Auslegung (der Wortlaut) von Art. 56, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 SchulG ergibt, ist dort einzig und ausschliesslich von den Anstellungsverhältnissen und Pflich- ten der Lehrpersonen die Rede; die Definition der "Lehrpersonen" wird darin bezüglich Besoldung als auch hinsichtlich Mindestjahresbesoldung explizit und stufengerecht festgelegt. Der hier massgebende Begriff "Schulleiter/-Innen" wird – ausser in Art. 66 Abs. 3 SchulG [Schullei- tungspersonen] – demgegenüber nicht eigenständig und mit besonderer Funktionsbezeichnung verwendet, weshalb diese (wohl bloss als stilisti- sche Variante) verwendete Wortkreation nicht ebenfalls unter die Definiti- on und den Begriff der mit Art. 56, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchulG ge- zielt erfassten Lehrpersonen im gewöhnlichen Schul- und Klassenalltag subsumiert werden kann. Von einer solchen Interpretation abzuweichen, bestünde nur dann eine innere Berechtigung und Veranlassung, wenn die entsprechende Unterrichtsperson sowohl eine eigentliche Lehrtätig- keit im Klassenzimmer vor Schülern/-Innen als auch zusätzlich noch eine administrative Aufsichts- und Einteilungsfunktion im Rahmen des Lehrer- kollegiums bzw. eine entsprechende (übergeordnete) Funktion in der Schulleitung selbst ausüben würde (vgl. Merkblatt/Weisungen EKUD vom
20. März 2013, Art. 2 Abs. 3; Beilage 4 der Beklagten). Eine derartige Doppelfunktion steht vorliegend aber nicht zur Diskussion, da die Kläge- rin nach eigenen Angaben ausschliesslich als Schulleiterin in einem Teil- arbeitspensum von 55 % angestellt war/ist und folglich im Schulbetrieb einzig als administrative Aufsichts- und Koordinationsfachkraft fungiert(e). Das auf den ersten Blick verwirrend erscheinende Auftauchen des Wor- tes "Schulleitungsperson" in Art. 66 Abs. 3 SchulG ist bei genauerer Be- trachtungsweise denn auch vielmehr eine logische Folge der in Art. 56
- 9 - Abs. 3 SchulG generell stipulierten Wahlmöglichkeit der Gemeinden, wo- nach die (kommunalen/regionalen) Schulträgerschaften die Anstellungs- bedingungen ausdrücklich selber regeln können, sofern das kantonale Schulgesetz und die Schulverordnung dazu keine eigenen Vorschriften enthalten. In Art. 66 Abs. 3 SchulG ist nun eben gerade eine solch zu be- achtende kantonale Vorschrift stipuliert, und zwar bezüglich der Mindest- besoldung von Schulleitungspersonen. Soweit diese Vorschrift von der Beklagten respektiert und umgesetzt wird, kann sie im Übrigen aber die Anstellungsbedingungen (Einreihung Anfangslohn; Lohnanstieg; Ferien; Kündigungsfristen usw.) gerade selber regeln, wobei subsidiär das kan- tonale Personalrecht gilt. Nach dem Gesagten wird die grammatikalische Auslegung also auch noch in systematischer Hinsicht geschützt. Aus his- torischem Blickwinkel fällt weiter ins Gewicht, dass bei den einschlägigen Voten und Erläuterungen im Grossen Rat (dem Bündner Parlament als zuständiges gesetzgebendes Volksorgan) jeweils immer auf den schuli- schen Unterricht und den eigentlichen Lehrkörper Bezug genommen wurde; die administrative Tätigkeit der Schulleitung war dort indes kaum ein Gesprächsthema. Im Besonderen richteten sich die umfangreichen Debatten und Diskussionen vor allem auf die Löhne und das Leistungs- anforderungsprofil der Lehrerschaft im herkömmlichen Sinne, also ohne Einschluss der hier allein interessierenden Schulleitungspersonen (hier Funktion der Klägerin). Als Zwischenergebnis lässt sich demzufolge an dieser Stelle festhalten, dass der im kantonalen Schulgesetz und in der zugehörigen Schulverordnung verwendete Begriff der "Lehrpersonen" grundsätzlich und zur Hauptsache nicht auch die Rechte und Pflichten der "Schulleitungspersonen" umfasst. c) Der (kommunal, kreisweise oder regional organisierten) Schulträgerschaft steht es somit prinzipiell frei – unter Berücksichtigung des Mindestlohnes nach Art. 66 Abs. 3 SchulG für Schulleitungspersonen – die Lehrerperso-
- 10 - nen entweder direkt in die Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kinder- gartenlehrpersonen zu überführen oder sonst auf deren Basis sogar noch eine (höhere) Lohneinreihung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Die Bündner Regierung orientierte in ihrem Schreiben vom 25. September 2012 zur Inkraftsetzung des neuen Schulgesetzes (vgl. Beilage 7 der Be- klagten) sodann bezüglich Lohnanstiegsstufen weiter, dass den Schulträ- gerschaften laut Art. 61 SchulV grundsätzlich zwei Erhöhungssysteme zur Verfügung stünden; nämlich eines nach Abs. 1 (eigenes Gehaltssystem) und eines nach Abs. 2 (Besoldung nach kantonalem Personalgesetz) der zitierten Bestimmung. Ferner hielt das zuständige kantonale Departement für Erziehung, Kultur und Umwelt (EKUD) in seiner Aktennotiz vom 15. November 2012 (Beilage 5 der Beklagten) fest, dass das Schulgesetz für die Überführung vom aktuellen ins neue Besoldungssystem keine Vorga- ben mache. Dabei wurde einzig auf Art. 65 Abs. 1 SchulG verwiesen, wo- nach die Besoldung der Lehrpersonen im Rahmen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnung von der Schulträgerschaft festgelegt werde. Vor diesem Hintergrund und wegen der falschen Auskunft des EKUD an die Beklagte, wonach "Schulleitungspersonen" ebenso wie "Lehrperso- nen" zwingend in die vorgegebene Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen eingereiht werden müssten, wäre an sich eine Belassung des Anstellungsverhältnis mit der Beklagten unter dem Gel- tungsbereich des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz; BR 170.400) doch zulässig gewesen. Dass die Beklagte danach aber – auf Geheiss des EKUD - auch die betreffende Schulleitungsperson (Klägerin) der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen unterstellt hat, ist inhalt- lich vom Ergebnis her nicht zu beanstanden, da im Ermessen der Schul- trägerschaft liegend; darauf zurückzukommen dürfte aber für die Beklagte
– entgegen ihrer diesbezüglichen Androhung – nach Auffassung des streitberufenen Gerichts aufgrund des Vertrauensschutzes schwierig sein,
- 11 - sind die Konsequenzen der falschen Auskunft des EKUD doch eher der Risikosphäre der Beklagen zuzuordnen als derjenigen der Klägerin. Ob- schon nun aber die Besoldung der Klägerin von der Beklagten der Ge- haltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen unterstellt wurde, kann daraus in Bezug auf die Lohneinreihung noch nichts abgelei- tet werden. Entsprechend kann der Argumentation der Klägerin, wonach die Schulträgerschaft bei der Überführung der Löhne der Schulleitungs- personen (zwingend) an die Art. 65 und 66 SchulG sowie Art. 61 SchulV gebunden sei, demnach nicht gefolgt werden. Einschlägig und zu beach- ten für die Überführung der Löhne von Schulleitungspersonen ist vorlie- gend einzig Art. 66 Abs. 3 SchulG, wonach die Mindestbesoldung der Schulleiter/-Innen 110 % des Ansatzes für die Sekundarstufe I betragen muss. Für die Transformation der Löhne der Schulleitungspersonen be- steht somit eben gerade ein Ermessensspielraum, welcher von der Be- klagten auch genutzt wurde. Mit der neuen Einreihung in die Lohnstufe [LS] 15 [Jahressalär Fr. 140'360.-- für Schulleitungsperson mit Pensum 100 %; mit Lohnanstieg bis 2014 und LS 16 max. Fr. 142'296.--; vgl. Bei- lage 4 der Klägerin] nach der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kin- dergartenlehrpersonen wurde dieser Beurteilungsspielraum durch die Be- klagte sicherlich nicht verletzt, da bei einer Fortsetzung der bisherigen Entlöhnung nach dem kantonalen Personalgesetz [2013: Lohnklasse 19 und Lohnanstiegsstufe 20: Jahressalär Fr. 134'342.-- bei 100 %, bis 2015 max. Fr. 135'798.--; vgl. Beilage 8 der Beklagten] betragsmässig ein um rund Fr. 6'000.-- (Fr. 140'360.-- minus Fr. 134'342.--) tieferes Gehalt zum Nachteil der Klägerin resultiert hätte, womit diese vom Systemwechsel in der Besoldung durch die Beklagte offensichtlich bereits profitiert hat. Der finanzielle Vorteil bei einer Teilzeitanstellung von 55 % beträgt dabei stets noch rund Fr. 3'300.-- pro Jahr.
- 12 - d) An dieser Darstellung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Schulträ- gerschaften im Vergleich zu früher einen höheren Beitrag an die Schullei- tungen erhalten, da diese Subventionierung mit dem hier allein interessie- ren Lohnanspruch der Schulleitungsperson(en) nichts zu tun. Aus dieser Beitragserhöhung kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Lohn- zahlungen an die Schulleitungsperson(en) angehoben werden müssten. Vielmehr gilt nur – aber immerhin – die Regel der Besitzstandswahrung (bei Überführung in die Gehaltstabelle hätte dies die Lohnstufe 12 mit ei- nem Jahressalär von Fr. 134'552.-- bei Arbeitspensum 100 % bedeutet; vgl. nochmals Beilage 4 der Klägerin), und zwar als allgemeiner verwal- tungsrechtlicher Grundsatz. Eine solche Berechnungsweise ergäbe sich namentlich bei einer analogen Anwendung von Art. 99 SchulG (Wortlaut: "Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Lehrperson der betragsmässi- ge Besitzstand bezogen auf ein Vollpensum im Einzelfall gewahrt"), wel- cher sich aber ausschliesslich nur auf "Lehrpersonen" bezieht. e) Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Lohnforderung der Klägerin hingewiesen, die bei der Überführung ihres Jahressalärs offensichtlich auf die Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen, gültig ab 1. August 2013, und im Einklang mit der nächsten Lohnstufe 20 [ergä- be ein Jahressalär von Fr. 148'104.-- bzw. mit einmaligem Lohnstufenan- stieg bis auf max. Fr. 149'072.--; vgl. erneut Beilage 4 der Klägerin] ab- stellen möchte und somit insgesamt rund Fr. 13'552.-- mehr als bei der Besitzstandsvariante (Fr. 134'552.--) bzw. mit gewünschtem Lohnstufen- anstieg bis auf das Maximum gar Fr. 14'520.-- pro Jahr mehr erzielt hätte als im Falle der blossen Besitzstandswahrung. Die Differenz zu der von der Beklagten tatsächlich überführten/gewährten Lohneinreihung [LS 15] in der Höhe von Fr. 140'360.-- hätte bei einer Vollzeitanstellung demnach noch rund Fr. 7'744.-- bzw. maximal Fr. 8'712.-- pro Jahr betragen; umge- rechnet auf ein Teilpensum von 55 % noch Fr. 4'259.20 bzw. Fr. 4'791.60.
- 13 - f) Was den zweiten Streitpunkt der Berücksichtigung einer jährlichen Loh- nentwicklung [Lohnanstiegsstufen] betrifft, so räumt Art. 61 Abs. 2 SchulV den Schulträgerschaften zwar grundsätzlich das Wahlrecht ein, den Min- destlohnstufenanstieg auch für die "Lehrpersonen" entweder nach den Vorgaben in Art. 61 Abs. 1 SchulV (Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen) oder in Art. 61 Abs. 2 SchulV (Besoldung ana- log nach kantonalem Personalrecht) festzulegen. Die Beklagte hat nun für ihre Lehrpersonen die Möglichkeit nach Art. 61 Abs. 1 SchulV (Variante Gehaltstabelle) gewählt. Für die Schulleitungspersonen kommen die Art. 65 und 66 Abs. 1 und 2 SchulG – except Art. 66 Abs. 3 SchulG – aber zum vornherein gar nicht zur Anwendung (vgl. dazu vorne E. 2b) und da- mit konsequenterweise auch nicht Art. 61 SchulV (Option Wahlmöglich- keit für Mindeststufenanstieg). Nachdem sich aber gezeigt hat, dass sich die Beklagte auch bezüglich der hier allein interessierenden Klägerin als Schulleiterin für die Anwendung der neuen Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen (LS 15; Jahressalär Fr. 140'360.-- bei 100 % Pensum) entschieden hat, muss aus Kongruenzgründen vernünftiger- weise aber auch bei der Regelung der Lohnanstiegsstufen die nämliche Gehaltstabelle zur Anwendung gelangen; andernfalls ein unlösbarer Wi- derspruch zwischen den zwei unterschiedlichen Stufenanstiegssystemen geschaffen würde, indem bei der betreffenden Schulleiterin für die Einrei- hung auf die Gehaltstabelle, für die Lohnentwicklung aber immer noch auf die Besoldung nach kantonalem Personalrecht abgestellt würde; denn nur nach letzterer Rechtsgrundlage wäre die im Schreiben vom 9. April 2013 erwähnte Einfrierung/Plafonierung des "Schulleiterinnengehalts" auf der Lohnstufe 16 (nach voraussichtlicher Stufenerhöhung per 1. August 2014) bzw. der dortige Schlusssatz "Weitere Stufenerhöhungen in den Folgejah- ren werden nicht gewährt" zulässig. Bei der Wahl der Stufenerhöhung nach der einschlägigen Gehaltstabelle ist einzig die Rede von einem Ma-
- 14 - ximum des Lohnstufenanstiegs; von einem pauschalen Ausschluss eines künftig (theoretisch von LS 15 bis zum Maximum) noch möglichen Lohn- stufenanstiegs für Schulleiterpersonen ist in der hier massgebenden Ge- haltstabelle aber gerade keine Rede, weshalb eine entsprechende Vor- gabe durch die Beklagte eben auch nicht als zulässig bezeichnet werden kann. Ein automatischer (jährlicher) Lohnstufenanstieg lässt sich umge- kehrt jedoch ebenfalls nicht aus der nämlichen Gehaltstabelle herausle- sen, womit es der Beklagten letztlich unbenommen bleiben muss, Jahr für Jahr die dafür erforderlichen Voraussetzungen für einen Lohnstufenan- stieg bei der Klägerin von Neuem zu prüfen. Der Beklagten muss es da- bei gestattet sein, das Gesamtgefüge der Lohnverhältnisse in der Ge- meinde – sorgfältig und mit sachlich nachvollziehbaren Gründen nach den unterschiedlichen Tätigkeitsgebieten, Stellenfunktionen, Verantwortlich- keiten, Berufserfahrungen, aktuelle Finanzsituation der Gemeinde usw. – in der Interessensabwägung für oder gegen einen jährlichen Lohnstufen- anstieg miteinzubeziehen und danach jeweils sachgerecht und fair darü- ber zu entscheiden (vgl. dazu auch Art. 22 Abs. 1 lit. c des Personalge- setzes). Unter diesem Vorbehalt erweist sich die Klage – welche in ihren Anträgen in der Eingabe vom 6. Mai 2013 (vgl. Seite 2; I. Rechtsbegeh- ren) mit keinem Wort auf die "Lohnstufenanstiegspraxis" der Beklagten einging, sondern lediglich die stufengerechte Überführung in die Lohnstu- fe 20 (betrifft nur Einreihung nach neuer Gehaltstabelle für das Schuljahr 2013/2014) in Ziff. 1 sowie eventuell einen Jahreslohn von Fr. 81'457.55 (bei 55 Stellenprozent) ab dem 1. August 2013 in Ziff. 2 verlangte – daher ebenfalls als unbegründet und somit auch unter diesem zweiten Aspekt abzuweisen. g) Soweit die Klägerin schliesslich auch noch eine Ungleichbehandlung mit anderen Angestellten und Mitarbeitern – namentlich dem Lehrkörper – der Beklagten für ihre Gehaltsforderungen ins Feld führte, übersieht sie offen-
- 15 - sichtlich, dass es sich bei Lehrpersonen und Schulleitungspersonen um Personen mit gänzlich unterschiedlichen Funktionen und Stellenprofilen handelt. So sind "Lehrpersonen" herkömmlicherweise eben vor allem di- rekt für den Unterricht der ihnen anvertrauten Schüler zuständig, während die Schulleitungspersonen vielmehr eigentliche Management- und Über- wachungsaufgaben wahrnehmen. Die Situation ist z.B. vergleichbar mit Spitalärzten (medizinische Fachkräfte) und der Spitaldirektion (administra- tive Organisations- und Vollzugsaufgaben). Daraus folgt, dass vorliegend eben gerade nicht Gleiches ungleich behandelt wird, sondern von Beginn weg eine Ungleichheit zwischen Lehrpersonen und Schulleitungsperso- nen besteht. Hinzu kommt, dass die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien sachliche Gründe hat: Während bei den Lehrpersonen ein gewisser Nachholbedarf in der Lohneinreihung und Lohnentwicklung allgemein anerkannt und auch explizit – sowohl im Grossen Rat (vgl. Bot- schaft a.a.O., Ziff. 2.5 S. 671-672 und Ziff. 2.7 S. 673) als auch in den gängigen (Zeitungs-) Medien - angesprochen wurde, fehlt diese Legitima- tion für gezielte Gehaltserhöhungen bzw. verbesserte Berufsanreize bei den Schulleitungspersonen nahezu gänzlich; deren Entlöhnung war bis- her allgemein und im Speziellen bei der Beklagten losgelöst von derjeni- gen bei Lehrpersonen erfolgt – nämlich gemäss dem Besoldungssystem laut kantonalem Personalrecht. Was die Beklagte sodann auch noch zum Lohngefüge innerhalb der Gemeinde für ihren Standpunkt anführte, so sind solche Überlegungen sicherlich legitim und dürfen natürlich – wie be- reits vorne in E. 2f am Schluss dargelegt – auch bezüglich der lohnmässig differenzierten Behandlung zwischen Lehrpersonen, übrigen Gemeinde- anstellten und Schulleitungspersonen herangezogen werden. h) Zusammengefasst ergibt sich, dass die "Schulleitungspersonen" nicht mit den "Lehrpersonen" gleichgestellt werden können, weshalb die Schulträ- gerschaften sowohl die Lohnüberführung (mit neuen Einreihungsstufen)
- 16 - als auch die Lohnentwicklung (voraussichtliche Lohnstufenanstiege) von allen Personen der zwei genannten Kategorien auch unterschiedlich defi- nieren und betragsmässig verschieden regeln durfte. Im konkreten Einzel- fall hat die Beklagte den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungs- und Ermessenspielraum korrekt genutzt und nicht missbraucht. Eine Un- gleichbehandlung zwischen den verschiedenen Funktions- und Verant- wortungsträgern (Lehrkörper an der Front; Schulleitung im Hintergrund) liegt in pekuniärer Hinsicht ebenfalls nicht vor. Daraus folgt, dass die Kla- ge abzuweisen ist und die Mitteilung der Beklagten vom 9. April 2013 – mit Ausnahme des pauschalen Ausschlusses "weiterer Stufenerhöhungen in den Folgejahren" – rechtlich geschützt werden kann.
3. a) Zur Festlegung der Gerichtskosten und Entschädigungen im vorliegenden Klageverfahren gilt es festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei per- sonalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis ver- folgt, bei Streitigkeiten aus einem öffentlichen Dienstverhältnis bis zu ei- nem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten von den Parteien zu erheben (so bereits: VGU 12 9 vom 9. Oktober 2012 E.5). Vorliegend wird diese Streitwertgrenze überschritten, da die gerichtlich strittige Lohndiffe- renz rund Fr. 6'000.-- pro Jahr bei einer Vollzeitanstellung bzw. immerhin noch rund Fr. 3'300.-- jährlich bei einem Teilpensum zu 55 % beträgt (vgl. dazu vorne E. 2c in fine), was bei einer normalen "Restaktivitätszeit" von 14 Jahren (bis zur Pensionierung der 1963 geborenen Klägerin) einen an- rechenbaren Streitwert von ca. Fr. 84'000.-- [14 x Fr. 6'000.-- bei Pensum 100 %] bzw. von Fr. 46'200.-- [14 x Fr. 3'300.-- bei Pensum 55 %] ergäbe, womit die "Streitwertgrenze von Fr. 30'000.—" in beiden Fällen klar über- schritten wird und das Klageverfahren hier deshalb kostenpflichtig ist. Bei einer höheren Lohndifferenz von Fr. 7'744.-- bzw. max. Fr. 8'712.-- pro Jahr (100 %) bzw. noch Fr. 4'259.20 bzw. Fr. 4'791.60 (55 %; vgl. dazu
- 17 - vorne E. 2e in fine) wäre die massgebliche Streitwertgrenze sogar bereits nach 4 Jahren (100 %) bzw. nach 7 Jahren (55 %) überschritten worden. Das Verwaltungsgericht erachtet hier deshalb ermessensweise die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Klägerin als ge- rechtfertigt und der Bedeutung des konkreten Einzelfalles angemessen. b) Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der Beklagten nach Art. 78 Abs. 2 VRG indessen nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-- zusammen Fr. 1'856.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]